IMO
Quelle: Wikipedia
Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (englisch: International Maritime Organization, IMO - Offizielle Homepage) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen.
Das Motto der IMO lautet: „Safe, secure and efficient shipping on clean oceans“ (engl. für „Sichere, geschützte und wirtschaftliche Schifffahrt auf sauberen Meeren“). Die Arbeitssprachen der Organisation sind Englisch, Französisch und Spanisch; die weiteren Amtssprachen sind Arabisch, Chinesisch und Russisch.
Seit ihrem Bestehen hat die IMO etwa 40 internationale Übereinkommen erarbeitet und regelmäßig aktualisiert, um ihre Ziele zu erreichen. Sie behandeln zum Beispiel die berufliche Befähigung und die Sicherheit der Schiffsbesatzungen (insbesondere das STCW-Übereinkommen), die Verhütung von Havarien(insbesondere das SOLAS-Übereinkommen), die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen), verbesserte Such- und Rettungsmaßnahmen bei Seenot, sowie Schutz vor Piraterie und Terrorismus (insbesondere der ISPS-Code {International Ship and Port Facility Security Code} als neues Kapitel XI-2 des SOLAS-Übereinkommens).
Die hohe SeeDie Hohe See umfasst nach Artikel 86 des Seerechtsübereinkommens von 1982 (SRÜ) alle die Teile des Meeres, die nicht zur aus-schließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaats gehören. Sie sind damit frei von der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt. Der Name beruht auf der optischen Täuschung, dass die See vom Betrachter am Ufer zum Horizont hin scheinbar in die Höhe geht.
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Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, SRÜ (engl. „United Nations Convention on the Law of the Sea“, UNCLOS) ist ein internationales Abkommen zur Regelung des Seerechts. Es wurde am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (Jamaika) geschlossen. Das Seerechtsübereinkommen beinhaltet die Ausweisung maritimer Zonen mit Nutzungs- und Souveränitätsrechten.
Es wurde mittlerweile von mehr als 140 Staaten, darunter auch Deutschland, gezeichnet. Das Seerechtsübereinkommen regelt alle Fragen der wirtschaftlichen Nutzung, der Abgrenzung von Anspruchszonen, der Navigation, von Schutzzielen und so weiter in den Meeresgebieten jenseits nationaler Jurisdiktion, das heißt in der Regel jenseits der Zwölf-Seemeilen-Zone.
Artikel 87 des Seerechtsübereinkommens von 1982 lautet:
- Freiheit der Hohen See
- (1) Die Hohe See steht allen Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, offen. Die Freiheit der Hohen See wird gemäß den Bedingungen dieses Übereinkommens und den sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfaßt für Küsten- und Binnenstaaten unter anderem
- a) die Freiheit der Schiffahrt,
- b) die Freiheit des Überflugs,
- c) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen,
- d) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, künstliche Inseln und andere nach dem Völkerrecht zulässige Anlagen zu errichten,
- e) die Freiheit der Fischerei unter den Bedingungen des Abschnitts 2,
- f) die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung vorbehaltlich der Teile VI und XIII.
- (2) Diese Freiheiten werden von jedem Staat unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten an der Ausübung der Freiheit der Hohen See sowie der Rechte ausgeübt, die dieses Übereinkommen im Hinblick auf die Tätigkeiten im Gebiet vorsieht.
Das Seerechtsübereinkommen hat durch Errichtung der Ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) von bis zu 200 Seemeilen, der Definition der Archipelgewässer und die Ausweitung der Hoheitsgewässer von drei auf zwölf Seemeilen die Freiheit der Meere erheblich eingeschränkt und dafür die Rechte der Küstenstaaten gestärkt.
Weitere Informationen
Projekt: Umsetzung der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen (UNCLOS)
Brochure: Implementing the United Nations Convention on the Law of the Sea (UNCLOS) (PDF, 2.6 MB)
SOLAS V
SOLAS V gilt grundsätzlich auch für Sportboote!
SOLAS, Kapitel V Sicherung der Seefahrt - (International Convention for the Safety of Life at Sea / Internationales Übereinkommen zum Schutze des menschlichen Lebens auf See)
Regel 19 - Navigationsausrüstung und -systeme an Bord
Regel 27 - Seekarten und nautische Veröffentlichungen
Regel 31, 32 und 33
Regel 29 - Von Schiffen, Luftfahrzeugen und Personen in Seenot zu benutzende Rettungssignale
Eine bebilderte Tafel der Rettungssignale muss dem wachhabenden Offizier jedes Schiffes auf das dieses Kapitel Anwendung findet, jederzeit zur Verfügung stehen. Die Signale sind von Schiffen oder Personen in Seenot zur Verständigung mit Rettungsstationen, Seenotrettungsfahrzeugen und Luftfahrzeugen zu verwenden, die an Such- und Rettungsmaß beteiligt sind.
Regel 34 - Sichere Schiffsführung und Vermeidung gefährlicher Situationen
- Der Kapitän muss vor dem Auslaufen sicherstellen, dass die beabsichtigte Reise unter Verwendung der für das betreffende Gebiet geeigneten Seekarten und nautischen Veröffentlichungen sowie unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien und Empfehlungen geplant worden ist. („Richtlinie für die Reiseplanung“)
- Im Reiseplan ist eine Route festzulegen,
- welche die in Betracht kommenden Systeme der Schiffswegeführung berücksichtigt;
- auf der ausreichend Seeraum für die sichere Fahrt des Schiffes während der gesamten Reise gewährleistet ist;
- auf der alle nautischen Gefahren und widrigen Wetterverhältnisse in Betracht gezogen worden sind;
- welche die einschlägigen Maßnahmen des Meeresumweltschutzes berücksichtigt sowie Handlungen und Tätigkeiten so weit wie möglich vermeidet, die Schäden an der Umwelt verursachen könnten.
Regel 35 - Verbietet den Missbrauch von Notsignalen.
Und hier die wichtigsten Bestimmungen für Yachten zum Download (PDF-Dateien):
- Eine sehr gute Zusammenfassung der Kreuzer-Abteilung des DSV.
- Eine ebenfalls sehr gute Zusammenfassung der britischen MCA.
- An Bord sein muss eine Tafel mit den Life Saving Signals (SOLAS V, Regel 29) (MCA).
- Bekanntmachung der Richtlinien für die Reiseplanung - IMO-Entschließung A.893(21) (BSH).
- Bekanntmachung der deutschen Neufassung von SOLAS-Kapitel V "Sicherung der Seefahrt" (BSH).
Internationale Seegerichtshof (ISGH)
Der Internationale Seegerichtshof in Hamburg Der Internationale Seegerichtshof (ISGH) mit Sitz in Hamburg wurde auf der Grundlage des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (in Kraft getreten am 16.11.1994) geschaffen. Dem Gericht gehören 21 Richter an. Sie werden auf neun Jahre gewählt. Ihr Mandat ist erneuerbar. Alle drei Jahre wird ein Drittel des Richtergremiums neu gewählt.
Weitere Links:
DIE SEESTREITMACHT ZU LAND Text: Emanuel Eckardt
Entscheidungsfreiheit des Schiffsführers
(Verordnung über die Sicherung der Seefahrt)
§ 9 Entscheidungsfreiheit des Schiffsführers im Interesse einer sicheren Schiffsführung
Der Schiffsführer darf nicht durch den Reeder, den Charterer oder irgendeine
andere Person daran gehindert werden, eine Entscheidung zu treffen, die nach dem
fachlichen Urteil des Schiffsführers für eine sichere Schiffsführung erforderlich ist,
insbesondere bei schwerem Wetter und grober See.